Rechtsprechung
   LG Berlin, 14.03.2019 - 67 S 271/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,57991
LG Berlin, 14.03.2019 - 67 S 271/18 (https://dejure.org/2019,57991)
LG Berlin, Entscheidung vom 14.03.2019 - 67 S 271/18 (https://dejure.org/2019,57991)
LG Berlin, Entscheidung vom 14. März 2019 - 67 S 271/18 (https://dejure.org/2019,57991)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,57991) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 558 Abs 1 S 1 BGB, § 558 Abs 2 S 1 BGB, § 558c Abs 1 Alt 2 BGB, § 558c Abs 1 Alt 3 BGB, § 286 Abs 1 ZPO
    Zustimmungsklage zur Mieterhöhung: Indizwirkung des Berliner Mietspiegels 2013 für die tatrichterliche Überzeugungsbildung von der ortsüblichen Vergleichsmiete

  • mietrechtsiegen.de

    Mieterkündigung wegen verweigerter Duldung einer Mangelbeseitigung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mangelbeseitigung nicht geduldet: Kündigung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen verweigerter Duldung einer Mangelbeseitigung?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Irrtümliche Annahme eines Mieters zur Richtigkeit des beauftragten Privatgutachtens rechtfertigt keine Kündigung des Mietverhältnisses - Mieter verweigerte Duldung einer Mangelbeseitigung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.02.2019 - VIII ZR 245/17

    Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Indizwirkung eines einfachen

    Auszug aus LG Berlin, 14.03.2019 - 67 S 271/18
    Der Umstand, dass der Berliner Mietspiegel 2013 vom Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, gemeinsam mit den beteiligten örtlichen Interessenvertretern von Mieter- und Vermieterseite aufgestellt wurde und damit den Anforderungen des § 558c Abs. 1 Alt. 2 und 3 BGB genügt, spricht entgegen der Auffassung der Berufung bereits nach der Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern nach Anerkennung von der Gemeinde und allen an der Arbeitsgruppe Mietspiegel beteiligten Interessenvertretungen der Mieter und Vermieter objektiv zutreffend ausgehend von einer gegenüber dem Vergleichswertverfahren breiteren Tatsachen- und Datenbasis ausgewogen abbildet (zuletzt BGH, Urt. v. 13. Februar 2019 - VIII ZR 245/17, juris Tz. 18 m.w.N.; Kammer, Urt. v. 16. Juli 2015 - 67 S 120/15 , NZM 2015, 626 , juris Tz. 7 ).

    Dabei ist jedoch im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Prüfung anhand der in § 555c BGB für die Erstellung eines einfachen Mietspiegels aufgestellten (geringeren) Anforderungen zu erfolgen hat, weshalb die seitens der Klägerin gegen die Wissenschaftlichkeit vorgebrachten Einwände als solche, die lediglich die Einordnung als qualifizierten Mietspiegel infrage stellen, nicht die Indizwirkung beseitigen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Februar 2019, a.a.O., Tz. 18; ausführlich Landgericht Berlin, Urt. v. 31. August 2016 - 65 S 197/16, WuM 2016, 670, bestätigt vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschl. v. 16. Mai 2018 - 171/16, WuM 2018, 411 ).

    Im Gegenteil zeigen die darin enthaltenen Grundsätze auf, dass der auch im vorliegenden Fall gleichermaßen erhobene Einwand gegen die Einteilung in drei Wohnlagen, die nicht am tatsächlichen Mietniveau orientiert sei, als solcher nicht die Indizwirkung beeinflussen, sondern im Hinblick auf den nach Ansicht der Klägerin nicht anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze entsprechendem Ansatz lediglich dessen Einordnung als qualifizierter Mietspiegel infrage stellen kann (BGH - VIII ZR 46/12, Tz. 26; so auch BGH - VIII ZR 245/17, a.a.O., Tz.18 jew. zit. nach juris).

  • BGH, 16.06.2010 - VIII ZR 99/09

    Zur Verwendung von Mietspiegeln bei Mieterhöhungen

    Auszug aus LG Berlin, 14.03.2019 - 67 S 271/18
    Bereits aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung der Beibehaltung des einfachen Mietspiegels als eine von mehreren Erkenntnisquellen für ein Mieterhöhungsverlangen ist kein Anhalt gegeben, den Erkenntniswert von Sachverständigengutachten unabhängig von dem gerade im Verhältnis zur Mieterhöhung hohen Kostenaufwand als dem von Mietspiegeln überlegen anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 3. April 1990 - 1 BvR 268/90, 1 BvR 269/90, 1 BvR 270/90, WuM 1992, 48, juris Tz. 4, 7; BGH, Urt. v. 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, juris Tz. 11).

    Verbleibt nach Prüfung substantiierter Angriffe etwa gegen die erforderliche Sachkunde der Verfasser des Mietspiegels, die substantiierte Behauptung, sie hätten sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder der Mietspiegel beruhe auf unrichtigem oder nicht repräsentativem Datenmaterial, ein Zweifel an der Verlässlichkeit des Mietspiegels, so ist seine Indizwirkung erschüttert und der Nachweis über die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete muss anderweitig geführt werden (vgl. BGH - VIII ZR 99/09, juris Tz. 12f.).

  • BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 46/12

    Zustimmungsprozess zum Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Tatrichterliche

    Auszug aus LG Berlin, 14.03.2019 - 67 S 271/18
    Daher verfängt bereits nicht der in der Berufung insbesondere bezogen auf die Rüge der willkürlichen und realitätsfremden Einordnung der Wohnlagen wiederholte Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 21. November 2012 (VIII ZR 46/12), in der bezüglich der dort streitgegenständlichen Frage der Bewertung des Berliner Mietspiegels 2009 als eines die Anforderungen des § 558d Abs. 1 BGB erfüllenden qualifizierten Mietspiegels darauf verwiesen wird, bei der hierfür gebotenen Prüfung, ob der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde, sei dem Einwand nachzugehen, die Einordnung der Wohngebiete beruhe nicht auf überprüfbaren anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erhebungen.

    Im Gegenteil zeigen die darin enthaltenen Grundsätze auf, dass der auch im vorliegenden Fall gleichermaßen erhobene Einwand gegen die Einteilung in drei Wohnlagen, die nicht am tatsächlichen Mietniveau orientiert sei, als solcher nicht die Indizwirkung beeinflussen, sondern im Hinblick auf den nach Ansicht der Klägerin nicht anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze entsprechendem Ansatz lediglich dessen Einordnung als qualifizierter Mietspiegel infrage stellen kann (BGH - VIII ZR 46/12, Tz. 26; so auch BGH - VIII ZR 245/17, a.a.O., Tz.18 jew. zit. nach juris).

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 268/90

    Verfassungsmäßigkeit der Anwendung eines Mietspiegels

    Auszug aus LG Berlin, 14.03.2019 - 67 S 271/18
    Bereits aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung der Beibehaltung des einfachen Mietspiegels als eine von mehreren Erkenntnisquellen für ein Mieterhöhungsverlangen ist kein Anhalt gegeben, den Erkenntniswert von Sachverständigengutachten unabhängig von dem gerade im Verhältnis zur Mieterhöhung hohen Kostenaufwand als dem von Mietspiegeln überlegen anzusehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 3. April 1990 - 1 BvR 268/90, 1 BvR 269/90, 1 BvR 270/90, WuM 1992, 48, juris Tz. 4, 7; BGH, Urt. v. 16. Juni 2010 - VIII ZR 99/09, juris Tz. 11).
  • BGH, 15.03.2017 - VIII ZR 295/15

    Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Vornahme eines Stichtagszuschlags durch

    Auszug aus LG Berlin, 14.03.2019 - 67 S 271/18
    Es verbleibt bei den Ausführungen in diesem Beschluss, in dem ausgehend von der darin angeführten Entscheidung des BGH im einzelnen begründet wird, warum unter Berücksichtigung des abweichend von der Ansicht der Klägerin maßgeblichen Zeitpunkts des Zugangs des Mieterhöhungsverlangens (BGH, Urt. v. 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, juris Tz. 18) nicht von einer signifikanten nachträglichen Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach Inkrafttreten des Berliner Mietspiegels 2015 ausgegangen werden kann.
  • LG Berlin, 31.08.2016 - 65 S 197/16

    Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung: Heranziehung des Berliner Mietspiegel

    Auszug aus LG Berlin, 14.03.2019 - 67 S 271/18
    Dabei ist jedoch im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Prüfung anhand der in § 555c BGB für die Erstellung eines einfachen Mietspiegels aufgestellten (geringeren) Anforderungen zu erfolgen hat, weshalb die seitens der Klägerin gegen die Wissenschaftlichkeit vorgebrachten Einwände als solche, die lediglich die Einordnung als qualifizierten Mietspiegel infrage stellen, nicht die Indizwirkung beseitigen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Februar 2019, a.a.O., Tz. 18; ausführlich Landgericht Berlin, Urt. v. 31. August 2016 - 65 S 197/16, WuM 2016, 670, bestätigt vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschl. v. 16. Mai 2018 - 171/16, WuM 2018, 411 ).
  • VerfGH Berlin, 16.05.2018 - VerfGH 171/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Berufungszurückweisungen

    Auszug aus LG Berlin, 14.03.2019 - 67 S 271/18
    Dabei ist jedoch im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die Prüfung anhand der in § 555c BGB für die Erstellung eines einfachen Mietspiegels aufgestellten (geringeren) Anforderungen zu erfolgen hat, weshalb die seitens der Klägerin gegen die Wissenschaftlichkeit vorgebrachten Einwände als solche, die lediglich die Einordnung als qualifizierten Mietspiegel infrage stellen, nicht die Indizwirkung beseitigen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Februar 2019, a.a.O., Tz. 18; ausführlich Landgericht Berlin, Urt. v. 31. August 2016 - 65 S 197/16, WuM 2016, 670, bestätigt vom Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschl. v. 16. Mai 2018 - 171/16, WuM 2018, 411 ).
  • LG Berlin, 16.07.2015 - 67 S 120/15

    Mieterhöhung für Wohnraum in Berlin: Berliner Mietspiegel 2013 als geeignete

    Auszug aus LG Berlin, 14.03.2019 - 67 S 271/18
    Der Umstand, dass der Berliner Mietspiegel 2013 vom Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, gemeinsam mit den beteiligten örtlichen Interessenvertretern von Mieter- und Vermieterseite aufgestellt wurde und damit den Anforderungen des § 558c Abs. 1 Alt. 2 und 3 BGB genügt, spricht entgegen der Auffassung der Berufung bereits nach der Lebenserfahrung dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern nach Anerkennung von der Gemeinde und allen an der Arbeitsgruppe Mietspiegel beteiligten Interessenvertretungen der Mieter und Vermieter objektiv zutreffend ausgehend von einer gegenüber dem Vergleichswertverfahren breiteren Tatsachen- und Datenbasis ausgewogen abbildet (zuletzt BGH, Urt. v. 13. Februar 2019 - VIII ZR 245/17, juris Tz. 18 m.w.N.; Kammer, Urt. v. 16. Juli 2015 - 67 S 120/15 , NZM 2015, 626 , juris Tz. 7 ).
  • LG Berlin, 13.06.2016 - 18 S 36/16

    Mieterhöhung bei Wohnraum: Berliner Mietspiegel 2013 als geeignete gerichtliche

    Auszug aus LG Berlin, 14.03.2019 - 67 S 271/18
    Auch der von der Klägerin vorgetragene Umstand von zahlreichen in demselben Wohnhaus vereinbarten Mieten oberhalb des Spannenoberwertes des Mietspielfeldes J 1 führt zu keiner anderen Beurteilung, da die dem Mietspiegel zugrunde liegenden Daten auf Zufallsstichproben beruhen, um die Mietentwicklung möglichst realitätsnah widerzuspiegeln (so auch LG Berlin, Urt. v. 13. Juni 2016 - 18 S 36/16, juris Tz. 8 für den Berliner Mietspiegel 2013).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 11.05.2015 - 235 C 133/13

    Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen

    Auszug aus LG Berlin, 14.03.2019 - 67 S 271/18
    Dies gilt auch, soweit sich die Klägerin auf ein in dem Verfahren AG Charlottenburg 235 C 133/13 erstattetes Sachverständigengutachten bezieht, da dieses Gutachten - unabhängig davon, ob es inhaltlich überzeugt - zu der Frage erstattet worden ist, ob der Berliner Mietspiegel 2013 nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden und damit ein qualifizierter Mietspiegel ist, nicht aber zu der Frage, ob er hinreichende Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO sein kann.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht